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BB 2017, 974
OLG München 
Freigabeantrag nach dem SchVG 2009 – Unzulässigkeit wegen Vollzugs der Beschlüsse der Gläubigerversammlung (Beschluss vom 16.11.2016, 22 AR 113/16)

Da das Freigabeverfahren allein dem Zweck dient, den Vollzug der Beschlüsse der Gläubigerversammlung trotz Anfechtung zu ermöglichen, besteht nach dem Vollzug für einen Freigabeantrag kein Rechtsschutzinteresse mehr.

OLG München, BB 2017, 974-975 (Beschluss vom 16.11.2016, 22 AR 113/16)

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