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BB 2013, 1426
BGH 
Grundsätzliches Interesse an der Feststellung der Unwirksamkeit eines Gesellschafterbeschlusses (Urteil vom 09.04.2013, II ZR 3/12)

Der Gesellschafter einer Personengesellschaft hat grundsätzlich ein Interesse an der Feststellung der Unwirksamkeit eines Gesellschafterbeschlusses. Dies gilt in der Regel auch über das Bestehen der Gesellschaft oder die Zugehörigkeit des Gesellschafters zu der Gesellschaft hinaus (Fortführung von BGH, Urteil vom 7.2.2012 – II ZR 230/09, BB 2012, 2079, ZIP 2012, 917).

BGH, BB 2013, 1426 (Urteil vom 09.04.2013, II ZR 3/12)

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