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BB 2022, 1511
BFH 
Grundsätzliche Bedeutung: Datenübertragungsfehler und § 173a AO (Beschluss vom 27.04.2022, IX B 57/21)

NV: Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 173a AO sind nur Schreib- oder Rechenfehler bei der Erstellung einer Steuererklärung erfasst. Fehler oder Unvollständigkeiten im Rahmen der Datenübertragung an das FA – z. B. bei Abbruch der Internetverbindung oder Fehlern der genutzten Software – werden von der Vorschrift nicht erfasst.

BFH, BB 2022, 1511 (Beschluss vom 27.04.2022, IX B 57/21)

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