Haftung der Verwahrstellen bei Cum/Cum-Transaktionen nach dem BMF-Schreiben vom 17.7.2017
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 17.7.2017 ein Schreiben zu sog. Cum/Cum-Transaktionen veröffentlicht, die vor Inkrafttreten des § 36a EStG am 1.1.2016 durchgeführt wurden, und diese als weitgehend missbräuchlich i. S. d. § 42 AO beurteilt. In Folge dessen darf deutsche Kapitalertragsteuer im Falle schädlicher Cum/Cum-Transaktionen nicht in voller Höhe von 25 % (zum besseren Verständnis werden im Folgenden Kapitalertragsteuer und Körperschaftsteuer ohne Solidaritätszuschlag dargestellt), …
Behnes, RdF 2018, 40-47
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