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BB 2016, 2696
EuGH 
Haftung eines Unternehmens für das Fehlverhalten eines selbständigen Dienstleisters (Urteil vom 21.07.2016, C-542/14)

Art. 101 Abs. 1 AEUV ist dahin auszulegen, dass ein Unternehmen grundsätzlich nur dann aufgrund des Fehlverhaltens eines selbständigen Dienstleisters, der für das Unternehmen Leistungen erbringt, für eine abgestimmte Verhaltensweise verantwortlich gemacht werden kann, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

EuGH, BB 2016, 2696-2697 (Urteil vom 21.07.2016, C-542/14)

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