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BB 2020, 1359
BGH 
Haftung des Insolvenzverwalters für unternehmerische Entscheidungen im Rahmen einer Betriebsfortführung (Urteil vom 12.03.2020, IX ZR 125/17)

a) Maßstab aller unternehmerischen Entscheidungen des Insolvenzverwalters im Rahmen einer Betriebsfortführung ist der Insolvenzzweck der bestmöglichen gemeinschaftlichen Befriedigung der Insolvenzgläubiger sowie das von den Gläubigern gemeinschaftlich beschlossene Verfahrensziel – Abwicklung des Unternehmens, Veräußerung oder Insolvenzplan – als Mittel der Zweckerreichung.

BGH, BB 2020, 1359-1364 (Urteil vom 12.03.2020, IX ZR 125/17)

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