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BB 2020, 2402
FG Düsseldorf 
Herrschendes Unternehmen und Anwendung des § 6a GrEStG (Urteil vom 20.05.2020, 7 K 820/17 GE)

Als herrschendes Unternehmen i. S. des § 6a GrEStG ist nicht zwingend die Konzernspitze bzw. der oberste Rechtsträger in einer Beteiligungskette anzusehen, sondern auch eine abhängige Gesellschaft innerhalb eines Unternehmensverbunds, die innerhalb der genannten Fristen in der genannten Höhe an einer anderen Gesellschaft beteiligt war.

FG Düsseldorf, BB 2020, 2402-2405 (Urteil vom 20.05.2020, 7 K 820/17 GE)

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