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BB 2024, 1364
 
Hessisches FG: Korrektur von angerechneter Kapitalertragsteuer

Die Kapitalertragsteuer bei so genannten “Cum/Ex-Geschäften” ist nur dann anrechnungsfähig, wenn sie tatsächlich einbehalten wurde. Dabei kommt demjenigen, der die Anrechnung für sich in Anspruch nehmen möchte, eine entsprechende Mitwirkungs- und Nachweispflicht zu. Kann1365 die tatsächliche Einbehaltung nicht oder nicht mehr nachgewiesen werden, ist das FA grundsätzlich berechtigt, …

BB 2024, 1364-1365

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