R&W Abo Buch Datenbank Veranstaltungen Betriebs-Berater
Logo ruw-online
Logo ruw-online
Suchmodus: genau  
 
 
BB 2018, I
Zentes/Glaab 

High-Speed-Regulierung: die fünfte Geldwäsche-RL

Abbildung 1

Abbildung 2

Am 9.6.2018 ist die Änderungsrichtlinie zur 4. Geldwäscherichtlinie (EU) 2018/849 in Kraft getreten. Sie muss – entgegen der normalerweise üblichen 24-monatigen Umsetzungsfrist für Richtlinienvorgaben – bereits zum 10.1.2020 in die Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten transformiert werden. Die Kommission legt damit die beschleunigte Umsetzung der beschlossenen Maßnahmen fest.

Für Deutschland kommt die Änderungsrichtlinie zu einem Zeitpunkt, in dem das Inkrafttreten des auf Basis der 4. Geldwäscherichtlinie (EU) 2015/849 vollständig neu gefassten Geldwäschegesetzes (GwG) kaum mehr als ein Jahr zurückliegt und bevor für die meisten Verpflichteten Auslegungs- und Anwendungshinweise der Aufsichtsbehörden zur Interpretation des geltenden GwG verfügbar sind. Bei der Änderungsrichtlinie handelt es sich um die auch häufig als 5. Geldwäscherichtlinie bezeichnete Direktive.

Die Richtlinie zielt insgesamt auf eine Stärkung der Transparenz von Eigentümer- und Kontrollstrukturen ab. Hierzu werden der grenzüberschreitende Datenaustausch gefördert, eine Mitwirkungspflicht hinsichtlich der Datenbereitstellung für Personen eingeführt, die wirtschaftlicher Eigentümer sind, die Einsichtnahme durch eine breite Öffentlichkeit zugelassen – anstelle lediglich von Personen mit berechtigendem Interesse – und gleichzeitig Verstöße gegen die Meldepflichten stärker verfolgt und sanktioniert. Daneben werden die Transparenzvorgaben für Trusts und treuhänderische Rechtsgestaltungen sehr detailliert verschärft.

Bessere Kontrollinstrumente werden auch für anonym nutzbare virtuelle Währungen und Guthabenkarten durch eine Verschärfung der Sorgfaltspflichten geschaffen, während weiterhin neuen technischen Möglichkeiten zur Fernidentifizierung Rechnung getragen wird. Daneben werden erneut die Sorgfaltspflichten im Zusammenhang mit Hochrisiko-Drittländern und Korrespondenzbeziehungen verschärft. Zielführend konkretisiert werden die regulatorischen Vorgaben für das Korrespondenzbankgeschäft dahingehend, dass keine einmaligen Transaktionen, sondern die Ausführung von Zahlungen zur Beachtung der verstärkten Sorgfaltspflichten führen. Im Zusammenhang mit den verstärkten Sorgfaltspflichten wird nun auch die – durch Interessenverbände seit vielen Jahren geforderte – Liste mit nationalen Funktionen mit wichtigen öffentlichen Ämtern normiert. Hierdurch soll eine größere Rechtssicherheit für die Verpflichteten bei der Beurteilung geschaffen werden, ob eine nationale Position zur Klassifizierung eines Kunden als politisch exponierte Personen (PEP) geeignet ist. Die einzuführende Liste dürfte Diskussionen in Bezug auf die Einstufung des Kunden als politisch exponierte Person zumindest innerhalb der EU final klären.

Schließlich zielt die Änderungsrichtlinie auch auf die Stärkung der Rechte und Befugnisse der zentralen Meldestellen (FIUs) im Hinblick auf die Einholung von Daten sowie den Austausch von Informationen. Dies ist verbunden mit dem Hinweis des Richtliniengebers, dass die mangelnde Harmonisierung nationaler Vorschriften zu den Vortaten sowie Steuerstraftaten den grenzüberschreitenden Austausch zwischen den zentralen Meldestellen nicht behindern darf. Hierin ist ein wichtiger Ansatz zur sinnvollen Vernetzung und Nutzung des europäischen Systems zu sehen. Überdies werden folgerichtig auch die Befugnisse sämtlicher Behörden gestärkt, die mit der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung beauftragt sind.

Des Weiteren bezieht die EU-Kommission durch die Änderungsrichtlinie weitere Personen in den Verpflichtetenkreis ein und trägt somit aktuellen öffentlichen Diskussionen sowie Erkenntnissen von Ermittlungs- und Strafverfolgungsbehörden um deren besondere Exponiertheit zur Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung Rechnung. Dies betrifft neben Personen, die geschäftlich oder gewerbsmäßig Leistungen in Steuerangelegenheiten anbieten, insbesondere auch Immobilienmakler bei Vermietungen mit einer monatlichen Miete von mehr als EUR 10 000 sowie die Kunsthandelsbranche (insbes. Kunsthändler, Vermittler, Kunstgalerien und Auktionshäuser bei einer oder mehreren verbundenen Transaktionen von EUR 10 000 oder mehr). Besonders hervorzuheben ist auch die neue Verpflichtetenstellung von Dienstleistern, die virtuelle Währungen in Fiatgeld und umgekehrt umtauschen sowie Anbietern von elektronischen Geldbörsen.

Im Hinblick auf das Entdecken und Melden von potentiellen geldwäscherelevanten Sachverhalten wird der Schutz dieser Hinweisgeber nochmals betont.

Die Richtlinie stellt in Bezug auf das Verbot der Informationsweitergabe sachgerecht klar, dass ein Verstoß nicht bei einer Informationsweitergabe innerhalb derselben Unternehmensgruppe besteht, solange gruppenweit einheitliche Strategien und Verfahren zur Verhinderung der Geldwäsche implementiert wurden.

Insgesamt bleibt festzuhalten, dass zahlreiche Ansätze der Änderungsrichtlinie aktuelle Problemstellungen für die Verpflichteten in der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung aufgreifen und Lösungsvorschläge anbieten. Einige Regelungen wurden bereits vorgezogen im neuen GwG umgesetzt. Zu begrüßen sind insbesondere die wohl längst überfälligen Regelungen zum Umgang mit virtuellen Zahlungsmöglichkeiten und den sog. neuen Technologien, die beide längst alltägliche Fragestellungen für Geldwäschebeauftragte und Compliance-Funktionen darstellen. Dies gilt auch für die neu dem Verpflichtetenkreis hinzugefügten Personen sowie die Regelungen zu Trusts und ähnlichen Rechtsgestaltungen. In Bezug auf die Transparenzvorgaben für Trusts und ähnlichen Rechtsgestaltungen bleibt zu hoffen, dass diese Vorgaben die Einhaltung der Identifizierungspflichten durch die Verpflichteten erleichtert. Denn diese Rechtsgestaltungen führen aufgrund der Komplexität und Intransparenz unverändert zu nicht unerheblichem Arbeitsmehraufwand im Rahmen des Identifizierungs- bzw. Kundenannahmeprozesses bei den Verpflichteten. Es bleibt freilich abzuwarten, welche praxistauglichen Regelungen der deutsche Gesetzgeber hieraus für das deutsche Geldwäscherecht und seine Verpflichteten ableitet.

Dr. Uta Zentes, LL.M., RAin, ist in der Beratung von Banken und Versicherungen zu Compliance-Themen bei einer großen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft in Frankfurt a. M. tätig. Sie ist Mitherausgeberin des im April 2018 in der dfv Mediengruppe, Fachbereich Recht und Wirtschaft, erschienenen Kommentars zum GwG.

Sebastian Glaab, RA, ist Geldwäschebeauftragter bei der VTB Bank (Europa) SE, Frankfurt a. M. Er ist Mitherausgeber des im April 2018 in der dfv Mediengruppe, Fachbereich Recht und Wirtschaft, erschienenen Kommentars zum GwG.

 
stats