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BB 2006, 344
VG Gießen 
IHK-Pflichtmitgliedschaft verstößt nicht gegen Europarecht – Sitzverlegung einer GmbH (Urteil vom 26.10.2005, 8 E 1697/05)

Gegen die Pflichtmitgliedschaft der Industrie- und Handelskammern bestehen keine europa- oder verfassungsrechtlichen Bedenken. § 6 Abs. 2 S. 2 der Beitragsordnung der Industrie- und Handelskammern ist nichtig. Die Beitragspflicht der Mitglieder besteht nur bis zum Zeitpunkt der Eintragung der Sitzverlegung.

VG Gießen, BB 2006, 344-346 (Urteil vom 26.10.2005, 8 E 1697/05)

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