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BB 2022, 2355
 

Im Blickpunkt

Abbildung 13

Laut einer Pressemitteilung des BMAS vom 28.9.2022 hat das Bundeskabinett die vom Bundesminister für Arbeit und Soziales, Hubertus Heil, vorgeschlagene Verordnung zur Öffnung des Kurzarbeitergeldbezugs für Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer beschlossen. Grund dafür ist nach der PM des BMAS, dass “Putins schrecklicher Angriffskrieg zu massiven wirtschaftlichen Verwerfungen [führt]. Die Beschäftigung in der Zeitarbeit reagiert besonders sensibel auf solche Störungen. Wir stehen an der Seite der Beschäftigten in der Leiharbeit und haben schnell reagiert. Um Arbeitsplätze in der Leiharbeit zu sichern, schaffen wir ab 1. Oktober erneut eine Regelung, die das Kurzarbeitergeld für Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer öffnet. Wir stellen damit für die kommenden Monate Handlungsfähigkeit sicher, sollte sich die Situation im Zusammenhang mit dem Krieg in der Ukraine oder der Corona-Pandemie weiter verschärfen.” Die Sonderregelung ist zeitlich befristet bis Ende dieses Jahres. Gemäß einer vorhergehenden PM des BMAS vom 26.9.2022 hat die Bundesregierung bereits zuvor die Verlängerung der Zugangserleichterungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld ebenfalls bis Ende des Jahres beschlossen. Bis zum 31.12.2022 ist es weiterhin ausreichend, wenn in Betrieben mindestens 10 % der Beschäftigten einen Arbeitsausfall von mehr als 10 % haben. Zudem wird auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden verzichtet. Diese Zugangserleichterungen umfassen auch Betriebe, die ab dem 1.10.2022 neu oder nach einer mindestens dreimonatigen Unterbrechung erneut Kurzarbeit anzeigen müssen. Es bleibt unverändert so, dass die Sozialversicherungsbeiträge für die ausgefallenen Arbeitsstunden bis maximal Juli 2023 zur Hälfte erstattet werden, wenn die Kurzarbeit mit einer beruflichen Weiterbildung i. S. v. § 106a SGB III verbunden wird und dort genannte Voraussetzungen erfüllt.

Prof. Dr. Christian Pelke, Ressortleiter Arbeitsrecht

 
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