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BB 2018, 1267
 

Im Blickpunkt

Abbildung 22

Ob durch Rechtsprechung, Gesetzgebung, Gewerkschaften oder Einflüsse europäischen Rechts – die Arbeitsrechtler werden durch einen nie versiegenden Quell an Veränderungen “auf Trab gehalten”. Momentan bereitet vor allem die am 25.5.2018 in Kraft getretene Datenschutzgrundverordnung und die damit verbundenen zahllos erscheinenden Unklarheiten Kopfzerbrechen (dazu BB-Schwerpunktheft 21). Wenn auch der Fokus vieler Arbeitgeber derzeit auf die Umstellung ihrer Datenschutzvorschriften gerichtet ist, sollte der Referentenentwurf der Bundesregierung zur sog. “Brückenteilzeit” keinesfalls in Vergessenheit geraten. Sofern der Entwurf in der jetzigen Form als Gesetz verabschiedet werden sollte, laufen vor allem mittelständische Arbeitgeber Gefahr, ihre Personalpolitik grundlegend umstellen zu müssen. Durch das Gesetz “erzwungene” halbe Stellen von Arbeitnehmern, die das Recht auf Teilzeit ausüben, müssen durch andere Arbeitnehmer ausgefüllt werden. Dass es aber für Arbeitgeber alles andere als einfach ist, qualifizierte Mitarbeiter zu finden, – die zudem bereit sind, eine befristete und stundenmäßig verringerte Stelle anzutreten – ist hinlänglich bekannt. Während größere Unternehmen durch ihre höhere Anzahl an Arbeitnehmern dieses Defizit leichter auffangen dürften, sind kleine bis mittständische Unternehmen nicht so flexibel. Wie die Wirtschaft mit dieser Beschneidung ihrer unternehmerischen Freiheit umgehen wird, bleibt abzuwarten.

Rebecca Marlow, Redakteurin Arbeitsrecht

 
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