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BB 2021, 883
 

Im Blickpunkt

Abbildung 23

Laut PM Nr. 7/21 entschied das BAG am 31.3.2021 in parallelen Verfahren zu den Aktenzeichen 5 AZR 148/20 und 5 AZR 292/20, dass das An- und Ablegen einer auf Weisung des Arbeitgebers während der Tätigkeit als Wachpolizist zu tragenden Uniform und persönlichen Schutzausrüstung nebst Dienstwaffe keine zu vergütende Arbeitszeit ist, wenn der Arbeitnehmer die dienstlich zur Verfügung gestellten Umkleide- und Aufbewahrungsmöglichkeiten nicht nutzt, sondern sich im privaten Bereich umkleidet und rüstet. Die Kläger, welche beim beklagten Land als angestellte Wachpolizisten im Zentralen Objektschutz tätig sind, forderten die Feststellung der Vergütungspflicht von Umkleide-, Rüst- und damit in Zusammenhang stehenden Wegezeiten. Die Wachpolizisten haben weisungsgemäß ihren Dienst in angelegter Uniform mit dem Aufdruck POLIZEI sowie mit den persönlichen Ausrüstungsgegenständen und streifenfertiger Dienstwaffe anzutreten. Es ist ihnen indes freigestellt, ob sie den Weg zur und von der Arbeit in Uniform zurücklegen und ob sie das in einer Dienststelle zur Verfügung gestellte Waffenschließfach/Spind nutzen. Die Revisionen der Kläger hatten vor dem Fünften Senat des Bundesarbeitsgerichts keinen Erfolg. Das Umkleiden und Rüsten mit einer besonders auffälligen Dienstkleidung, persönlichen Schutzausrüstung und Dienstwaffe ist keine zu vergütende Arbeitszeit, wenn der Arbeitnehmer eine dienstlich zur Verfügung gestellte Umkleide- und Aufbewahrungsmöglichkeit nicht nutzt, sondern für die Verrichtung dieser Tätigkeiten seinen privaten Wohnbereich wählt. Ebenfalls nicht vergütungspflichtig ist die für das Zurücklegen des Wegs zur Arbeit von der Wohnung zum Einsatzort und zurück aufgewandte Zeit, denn der Arbeitsweg zählt zur privaten Lebensführung, so das BAG. Dagegen ist nach dem BAG die für einen Umweg zum Aufsuchen des dienstlichen Waffenschließfachs erforderliche Zeit zu vergüten, da es sich um eine fremdnützige Zusammenhangstätigkeit handele. Mit Blick auf die in BB 2021, 763 dargestellte und kommentierte Entscheidung des EuGH (Urteil vom 9.3.2021 – C 580/19) stellen die Entscheidungen des BAG weitere beachtliche Konkretisierungen zur “vergütungspflichtigen Arbeitszeit” dar.

Dr. Christian Pelke, Redakteur Arbeitsrecht

 
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