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BB 2023, 321
 

Im Blickpunkt

Abbildung 2

Die Europäische Kommission hat eine öffentliche Konsultation zur Durchführung der Drittstaatensubventionsverordnung (DSVO) eingeleitet, mit der drittstaatliche Subventionen derselben Kontrolle wie EU-Beihilfen unterworfen werden, so die PM der EU-Kommission – Vertretung in Deutschland – vom 6.2.2023. In dem Entwurf der Durchführungsverordnung werden praktische und verfahrenstechnische Aspekte im Zusammenhang mit der Anwendung der neuen EU-Vorschriften präzisiert. Die Verordnung über drittstaatliche Subventionen trat am 12.1.2023 in Kraft und findet ab dem 12.7.2023 Anwendung. Sie ermögliche es der Kommission, finanzielle Zuwendungen von Drittstaaten für in der EU tätige Unternehmen zu prüfen und bei Bedarf ihre wettbewerbsverzerrenden Auswirkungen zu beseitigen. Mit der Verordnung werde der Kommission die Befugnis übertragen, Verfahrensvorschriften für die Durchsetzung dieser Vorschriften zu erlassen. In dem Entwurf der Durchführungsverordnung, zu dem die Öffentlichkeit konsultiert wird, werden die praktischen und verfahrenstechnischen Aspekte im Zusammenhang mit der Durchsetzung der Verordnung über drittstaatliche Subventionen präzisiert. Dabei gehe es z. B. um die in den Anmeldeformularen für Zusammenschlüsse und öffentliche Vergabeverfahren erforderlichen Angaben, die Regeln für die Berechnung der Fristen, die Vorschriften über die Akteneinsicht sowie die Rechte der Beteiligten, einschließlich des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Die im Entwurf vorliegende Durchführungsverordnung ziele darauf ab, die Wirksamkeit der Verfahren der Kommission zu gewährleisten und Rechtssicherheit in Bezug auf die Verfahrensrechte und -pflichten der Unternehmen zu schaffen, die den neuen Vorschriften unterliegen. Alle interessierten Kreise könnten bis zum 1.3.2023 auf dem Portal der Kommission “Ihre Meinung zählt” zum Entwurf der Durchführungsverordnung Stellung nehmen. Die Stellungnahmen werden von der Kommission bei der Ausarbeitung der endgültigen Fassung der Durchführungsverordnung berücksichtigt, damit die Vorschriften im zweiten Quartal 2023 vor Beginn der Anwendung der Verordnung über drittstaatliche Subventionen angenommen werden können. Ab dem 12.10.2023 müssen Unternehmen Zusammenschlüsse und die Teilnahme an öffentlichen Vergabeverfahren, bei denen die einschlägigen Anmeldeschwellen erreicht werden, bei der Kommission anmelden. Lesen Sie hierzu auch den Beitrag von Rump/Noßke, Die neue EU-Drittstaatensubventionsverordnung – Eine neue Säule in der Wettbewerbspraxis, BB 2023, 131 ff. sowie künftig weitere Beiträge dazu im BB.

Uta Wichering, Ressortleiterin Wirtschaftsrecht

 
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