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BB 2024, 2483
 

Im Blickpunkt

Abbildung 17

Das Thüringer Landesarbeitsgericht entschied gemäß PM vom 9.10.2024 (Nr. 03/2024) zu der Untersagung von Warnstreiks am Sophien- und Hufeland Klinikum Weimar. Gegenstand der Entscheidung war die Berufung gegen eine Entscheidung des Arbeitsgerichts Erfurt vom 9.10.2024 – 6 Ga 21/24. Die Gewerkschaft ver.di plante für Montag, den 14.10.2024, einen Warnstreik zur Durchsetzung von Tarifverhandlungen. Das Klinikum hat sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes vor dem Arbeitsgericht Erfurt dagegen gewehrt und verlangt, den Warnstreik zu untersagen. Zur Begründung hat es darauf verwiesen, ein kirchlich getragenes Unternehmen zu sein. Als solches gewähre das Grundgesetz den Kirchen ein Selbstbestimmungsrecht. Dies umfasse auch die Gestaltung der Arbeitsbedingungen der Beschäftigten, wenn dabei bestimmte Bedingungen eingehalten werden. U. a. müssten die Arbeitsbedingungen in einer mit Vertretern der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite und unter Beteiligung von Verbänden und Gewerkschaften paritätisch besetzten Arbeitsrechtlichen Kommission verhandelt und Streitigkeiten in einem Schlichtungsverfahren geklärt werden. Das Klinikum meinte, dass dies erfüllt sei. Das Arbeitsgericht Erfurt gab nach mündlicher Verhandlung am 9.10.2024 der Arbeitsgeberseite Recht und untersagte die Durchführung des Warnstreiks am 14.10.2024. Hiermit war die Gewerkschaft nicht einverstanden und legte gegen die Entscheidung des Arbeitsgerichts Berufung zum Thüringer Landesarbeitsgericht ein. Zuständig für die Entscheidung über die Berufung war die 1. Kammer des Thüringer Landesarbeitsgerichts. Das Gericht wies nach mündlicher Verhandlung am 11.10.2024 die Berufung zurück. Gegen die Entscheidung war kein Rechtsmittel möglich. Damit blieben die geplanten Warnstreiks beim Sophien- und Hufeland Klinikum Weimar nunmehr endgültig untersagt (11.10.2024 – 1 SaGA 10/24, PM des Gerichts Nr. 04/2024 vom 11.10.2024).

Prof. Dr. Christian Pelke, Ressortleiter Arbeitsrecht

 
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