Im Blickpunkt
Die Höhe der Nachforderungszinsen, die für Verzinsungszeiträume des Jahres 2013 geschuldet werden, verstößt weder gegen den allgemeinen Gleichheitssatz noch gegen das Übermaßverbot, wie der BFH mit Urteil vom 9.11.2017 – III R 10/16 – entschieden hat (vgl. Meldung auf dieser Seite). Auch wenn der BFH entschieden hat, dass er die Höhe der Nachzahlungszinsen i. H. v. 0,5 v. H. pro Monat nicht für verfassungswidrig hält, ist die gesamte Thematik noch nicht abschließend entschieden. Denn es sind noch weitere Verfahren zu der Problematik anhängig: Beim BVerfG schweben mehrere Verfahren zu der Frage, ob Erstattungszinsen durch die Finanzbehörden als Einkünfte aus § 20 EStG versteuert werden können, obwohl Nachzahlungszinsen nicht mehr steuermindernd abzugsfähig sind (BVerfG 2 BvR 2671/14 und 2 BvR 1711/15). Schon lange wird diskutiert, ob der steuerliche Zinssatz herabgesenkt werden soll. Bereits im Zuge der Beratungen zum Zweiten Bürokratieabbaugesetz wurde – allerdings erfolglos – in Erwägung gezogen, den Zinssatz des § 238 Abs. 1 AO von derzeit 0,5 % auf 0,25 % zu halbieren (d. h. 3 % statt bislang 6 % p. a.) mit der Begründung, dass der aktuelle Zinssatz nicht marktkonform sei. Im Urteil vom 1.7.2014 – IX R 31/13 – hat der BFH bzgl. des gesetzlichen Zinssatzes für den Zeitraum 2004 bis 2011 geurteilt, dass der marktübliche Zinssatz nicht deutlich unter dem gesetzlichen Zinssatz des § 238 AO gelegen habe. Der Gesetzgeber sei berechtigt, den Zinssatz typisierend zu wählen. In diese Richtung geht auch das Urteil des FG Münster vom 17.8.2017 – 10 K 2472/16, das beim BFH unter dem Az. III R 25/17 anhängig ist. In diesem Revisionsverfahren geht es speziell um die Frage, ob die Zinsen ggf. durch eine Billigkeitsentscheidung erlassen werden können, wenn das FA eine überlange Verfahrens-/Bearbeitungsdauer benötigt hat. Daher steht nicht zu erwarten, dass der Gesetzgeber einen offenkundigen Zwang zur Änderung des gesetzlichen Zinssatzes verspüren wird.
Udo Eversloh, Ressortleiter Steuerrecht