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BB 2014, 1173
 

Im Blickpunkt

Abbildung 2

Das BVerfG hat die Vorlage des BFH zu der Frage, ob § 54 Abs. 6 KStG (i. d. F. des Gesetzes zur Finanzierung eines zusätzlichen Bundeszuschusses zur gesetzlichen Rentenversicherung vom 19.12.1997), welcher die zeitliche Anwendbarkeit der durch § 8 Abs. 4 KStG (i. d. F. des Gesetzes zur Fortsetzung der Unternehmenssteuerreform vom 29.10.1997) verschärften Verlustabzugsbeschränkung bei Körperschaften wegen Verlustes der wirtschaftlichen Identität regelte, mit dem allgemeinen Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist, mit Beschluss vom 1.4.2014 – 2 BvL 209, als unzulässig zurückgewiesen. Gemäß § 54 Abs. 6 war die verschärfte Regelung des § 8 Abs. 4 KStG im Grundsatz erstmals für den Veranlagungszeitraum 1997 anzuwenden, ausnahmsweise aber dann erstmals für den Veranlagungszeitraum 1998, wenn der Verlust der wirtschaftlichen Identität zwischen dem 1.1. und dem 5.8.1997 eingetreten ist. Der 5.8.1997 ist der Tag des Gesetzesbeschlusses im Deutschen Bundestag. Zwar werde die Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefrage hinreichend dargelegt, die Ausführungen zur Verfassungswidrigkeit der vorgelegten Norm reichten jedoch nicht aus, so das BVerfG. Die Vorlage setze sich nicht ausreichend mit der einschlägigen Rechtsprechung des BFH und mit der im Ergänzungsbeschluss herangezogenen Verfassungsrechtsprechung auseinander. Insbesondere weiche der BFH in seiner Vorlage von seiner eigenen Rechtsprechung – insbesondere betreffend das Urteil vom 27.8.2008 – ab, ohne diese Abweichungen zu thematisieren. In diesem Urteil hat der BFH entschieden, dass die Anwendung der Neuregelung des § 8 Abs. 4 KStG auf eine Kapitalgesellschaft, die ihre wirtschaftliche Identität im Jahr 1997 vor dem 6.8. verloren hat, für das Folgejahr 1998 nicht in rechtsstaatlich unzulässiger Weise in bereits abgeschlossene Sachverhalte eingreife und das Vertrauen der beteiligten Steuerpflichtigen verletze. Abweichend hiervon leitet er im Vorlageverfahren aus dem Ablauf mindestens eines Veranlagungszeitraums und dem Erlass eines rechtmäßigen Verlustfeststellungsbescheids eine schutzwürdige Bekräftigung von Vertrauen für das Folgejahr her, so die Kritik des BVerfG. Das Urteil und die Pressemitteilung des BVerfG sind abrufbar unter www.bundesverfassungsgericht.de.

Markus van Ghemen, Ressortleiter Steuerrecht

 
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