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BB 2021, 104
 

Im Blickpunkt

Abbildung 12

Das zum 1.1.2021 in Kraft getretene Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (SanInsFoG, s. dazu auch S. 65 in diesem Heft) erweitert die Sanierungsmöglichkeiten in Deutschland und ist nach Auffassung des Instituts der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e. V. (IDW) grundsätzlich zu begrüßen. Gleichzeitig bedauert das IDW gemäß seiner PM vom 21.12.2020, dass das neue Instrument erst spät im Sanierungsprozess eingesetzt werden kann. Zudem hätten die Anforderungen an ein funktionsfähiges Risikofrüherkennungssystem mutiger umgesetzt werden können. Darüber hinaus sei das neue Instrument auch sehr komplex und für kleinere Unternehmen kaum anwendbar, befürchtet Prof. Dr. Klaus-Peter Naumann, Sprecher des IDW-Vorstands. Insofern müsse auch bezweifelt werden, ob es zur Überwindung der Corona-Pandemie geeignet ist. Das IDW begrüße indes die Neujustierung der Insolvenzantragsgründe. Bisher habe es für die drohende Zahlungsunfähigkeit faktisch kaum einen Anwendungsbereich gegeben, weil regelmäßig bereits Überschuldung vorlag. Der Planungshorizont habe bisher sowohl bei der drohenden Zahlungsunfähigkeit als auch bei der Überschuldung das laufende und das folgende Geschäftsjahr umfasst. Künftig sollten die Planungszeiträume differenziert werden: zwölf Monate für die Überschuldung und 24 Monate für die drohende Zahlungsunfähigkeit. “Der kürzere Prognosehorizont bei der Überschuldung schränkt allerdings den Gläubigerschutz ein”, sagt Naumann. Bisher habe ein Insolvenzantrag gestellt werden müssen, wenn innerhalb des laufenden oder folgenden Geschäftsjahres eine Liquiditätslücke zu erwarten war und das Reinvermögen negativ ist. Künftig sei ein Antrag nur dann erforderlich, wenn die Liquiditätslücke innerhalb der nächsten zwölf Monate auftritt. Insolvenzanträge würden also tendenziell später gestellt. Als Korrelat zu dem eingeschränkten Gläubigerschutz habe das IDW eine explizite und sanktionsbewährte Planungspflicht vorgeschlagen. Damit wäre gleichzeitig die Voraussetzung für eine Krisenfrüherkennung geschaffen worden. “Hier sollte der Gesetzgeber nachbessern”, fordert Naumann. – Zum SanInsFoG s. auch die Erste Seite von Rath in diesem Heft.

Gabriele Bourgon, Ressortleiterin Bilanzrecht und Betriebswirtschaft

 
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