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BB 2021, 2355
 

Im Blickpunkt

Abbildung 16

Laut einer Pressemitteilung des BMAS vom 15.9.2021 wird die Kurzarbeitergeldverordnung bis Ende des Jahres 2021 verlängert. Für Arbeitgeber besteht danach weiterhin ein erleichterter Zugang zum Kurzarbeitergeld und die Möglichkeit der vollständigen Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge. Mit der Vierten Verordnung zur Änderung der Kurzarbeitergeldverordnung werden bis zum 31.12.2021 die Erleichterungen beim Zugang zum Kurzarbeitergeld, die bisher auf Betriebe begrenzt waren, welche die Kurzarbeit bis zum 30.9.2021 eingeführt haben, auf alle Betriebe unabhängig vom Zeitpunkt der Einführung der Kurzarbeit ausgeweitet und die volle Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge bis zum 31.12.2021 verlängert. Die Verordnung regelt im Einzelnen: Die Voraussetzungen für den Zugang zum Kurzarbeitergeld bleiben auch dann bis zum 31.12.2021 herabgesetzt, wenn der Betrieb nach dem 30.9.2021 Kurzarbeit eingeführt hat: Die Zahl der Beschäftigten, die vom Arbeitsausfall betroffen sein müssen, bleibt für diese Betriebe von mindestens einem Drittel auf mindestens 10 % abgesenkt und auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden vor der Gewährung von konjunkturellem Kurzarbeitergeld und Saison-Kurzarbeitergeld wird weiter vollständig verzichtet. Ebenfalls bleibt der Zugang von Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmern zum Kurzarbeitergeld bis zum 31.12.2021 auch dann eröffnet, wenn der Verleihbetrieb nach dem 30.9.2021 Kurzarbeit eingeführt hat. Ferner werden den Arbeitgebern die Sozialversicherungsbeiträge über September 2021 hinaus bis zum 31.12.2021 weiter voll und auch dann erstattet, wenn mit der Kurzarbeit erst nach dem 30.9.2021 begonnen wird. Bleibt zu hoffen, dass sich die Intentionen bewahrheiten, nach denen Beschäftigungsverhältnisse auch im vierten Quartal stabilisiert sowie Arbeitslosigkeit und ggf. Insolvenzen vermieden werden sollen.

Dr. Christian Pelke, Redakteur Arbeitsrecht

 
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