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BB 2021, 2931
 

Im Blickpunkt

Abbildung 21

Nach den Parteiprogrammen ist vor dem Koalitionsvertrag. Die Parteien der künftigen Bundesregierung haben den Koalitionsvertrag veröffentlicht. Daraus ergeben sich auch für das Arbeitsrecht durchaus wesentliche Änderungen. Die Ampelparteien wollen insbesondere den gesetzlichen Mindestlohn auf 12 Euro pro Stunde anheben. Im Bereich der sog. Minijobs ist eine Erhöhung der Entgeltgrenze auf 520 Euro pro Monat geplant. Die Grenze für “Midijobs” soll auf 1 600 Euro erhöht werden. Eine Einschränkung für sachgrundlose Befristungen nach dem TzBfG soll nicht kommen, sondern eine solche Befristung zumindest vorerst weiterhin möglich bleiben. Hingegen soll zur Begrenzung von sog. Kettenbefristungen eine Höchstdauer von Sachgrundbefristungen von sechs Jahren vereinbart werden, wobei in Ausnahmefällen Überschreitungen möglich sein sollen. Der Koalitionsvertrag sieht zur Arbeitszeit weiterhin einen Achtstundentag vor. Abweichungen hiervon können sich auf Grund von Tarifverträgen/Betriebsvereinbarungen in “Experimentierräumen” ergeben. Zu dem Thema Arbeitsort soll zwischen Homeoffice und Telearbeit mit Blick auf den Geltungsbereich der Arbeitsstättenverordnung abgegrenzt werden sowie Arbeitnehmer einen “Erörterungsanspruch” erhalten. Dem folgend soll der Arbeitgeber den Wunsch nach Homeoffice nur dann ablehnen dürfen, wenn betriebliche Belange entgegenstehen (“nicht sachfremd oder willkürlich”). Abweichungen sollen durch tarifvertragliche und betriebliche Reglungen möglich bleiben. Der Koalitionsvertrag sieht in Arbeitnehmerüberlassung und Werkverträgen “notwendige Instrumente”. Strukturelle und systematische Verstöße sollen durch eine “effektivere Rechtsdurchsetzung” unterbunden werden. Sowohl die Betriebsratsarbeit als auch das Betriebsverfassungsgesetz sollen digitaler werden. Der Betriebsrat soll entscheiden können, ob er digital arbeitet. Erwartungsgemäß beabsichtigen die künftigen Regierungsparteien überdies, die EU-Whistleblower-Richtlinie umzusetzen. Dies als Ausschnitt. Es bleibt abzuwarten, was davon tatsächlich und mit welchem konkreten Inhalt umgesetzt wird.

Prof. Dr. Christian Pelke, Redakteur Arbeitsrecht

 
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