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BB 2024, 1685
 

Im Blickpunkt

Abbildung 7

Einen Antrag des Freistaates Bayern zur “Entschließung des Bundesrates zum Bürokratieabbau im Steuerrecht” hat der Bayerische Ministerpräsident am 3.7.2024 unter Drucksache 324/24 in den Deutschen Bundesrat eingebracht. Der Antrag umfasst insgesamt sechs Punkte, die alle sehr praxisrelevant sind. Zunächst wird ausgeführt, dass gerade im Steuerrecht eine Vielzahl von Erklärungs-, Dokumentations- und Aufzeichnungspflichten zu erfüllen sind. Dass auf diese Weise die Rahmenbedingungen für Unternehmen und Handwerksbetriebe nicht verbessert werden, bedarf nicht der tiefgreifenden Erörterung. Nach den eher allgemeinen Ausführungen wird es im Punkt 2 konkret. Hier wird gefordert, die Belegausgabepflicht für alle Unternehmer mit elektronischen Kassensystemen umzustellen in eine Belegausgabepflicht auf Verlangen. In der Tat ist zu beobachten, dass die ausgegebenen Bons direkt im Müll landen. Wenn diese dann auch noch auf Thermopapier ausgegeben werden, verschlechtert sich die Umweltbilanz noch weiter. Da die Kassensysteme mit technischen Sicherungseinrichtungen ausgestattet sind, ist der Beleg kein zusätzlicher Manipulationsschutz. Die Wertgrenze für die Sofortabschreibung geringwertiger Wirtschaftsgüter soll auf 2 000 Euro angehoben werden, Punkt 3. Um den Einzelnachweis von Werbungskosten bei der Einkommensteuer zu verringern, wird vorgeschlagen (Punkt 4), den Arbeitnehmerpauschbetrag von 1 230 auf 2 000 Euro anzuheben. Dies verringere den Ermittlungsaufwand substantiell. Zudem soll die sog. Pflichtveranlagungsgrenze von 410 Euro inflationsbedingt auf 2 000 Euro steigen (Punkt 5). Hierfür habe sich sowohl der Bundesrechnungshof als auch der Bayerische Oberste Rechnungshof ausgesprochen. Schließlich enthält der Antrag, als Punkt 6, noch den Vorschlag, den sog. Progressionsvorbehalt mit einem Freibetrag von 6 000 Euro zu flankieren. So sollen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die vorübergehend Lohn- und Einkommensersatzleistungen beziehen, von zusätzlicher Bürokratie und Steuernachzahlungen entlastet werden. Es sind keine hellseherischen Fähigkeiten von Nöten, um zu erahnen, welches Schicksal diesen Antrag ereilen wird. Sinnvoll sind die Vorschläge allemal.

Prof. Dr. Michael Stahlschmidt, Ressortleiter Steuerrecht

 
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