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BB 2021, 2483
 

Im Blickpunkt

Abbildung 22

Gesetzlich Krankenversicherte müssen seit Oktober 2021 keinen gelben Ausdruck der Krankschreibung oder Bescheinigung über eine Arbeitsunfähigkeit (AU) mehr an ihre Krankenkasse schicken. Die Bescheinigungen für gesetzlich Versicherte sollen künftig von den Arztpraxen digital an die Krankenkassen übermittelt werden (Elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU)). Aufgrund dessen, dass gerade in der Anfangszeit nicht in Gänze absehbar ist, ob sämtliche Arztpraxen über die notwendige Technik verfügen – dies vielleicht auch unter Berücksichtigung des Werdegangs der Digitalisierung der Justiz –, bekommen Arbeitnehmer noch bis Juli 2022 eine ausgedruckte Bescheinigung für den Arbeitgeber. Nach Angaben des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen werden jährlich rund 77 Mio. Arbeitsunfähigkeiten festgestellt. Gesetzlich Versicherte haben die Pflicht, ihrer Krankenkasse die Krankschreibung rechtzeitig zu melden, um nicht später einen möglichen Krankengeldanspruch zu verlieren. Dieses Risiko soll nun durch den direkten Kommunikationsweg zwischen Arztpraxen und Krankenkassen weiter minimiert werden. Der “gelbe Schein” auf Papier hat jedoch auch deshalb noch nicht vollends ausgedient, da Arbeitgeber die eAU erst ab dem 1.7.2022 bei den Krankenkassen ihrer Beschäftigten abrufen können. Unberührt davon bleibt derweil die Vorlagepflicht einer AU beim Arbeitgeber, welche ein erkrankter Arbeitnehmer gemäß der zwischen den Arbeitsvertragsparteien vereinbarten oder der gesetzlichen Regelung des EFZG fristgerecht weiter in Form eines Papierausdrucks erfüllen muss, da Arbeitgeber erst ab Juli 2022 in das elektronische Verfahren zum Abruf der eAU einbezogen werden sollen. Wir werden sehen.

Prof. Dr. Christian Pelke, Redakteur Arbeitsrecht

 
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