Im Blickpunkt
Im aktuellen Beitrag zeigen Ensthaler/Würmann drei Regelungsvarianten auf, wie ein im Fall der Veräußerung der Handelsvertretung ausscheidender Handelsvertreter im Hinblick auf seine nicht amortisierten (auch) markenspezifischen Investitionen sowie die Vergütung des von ihm geworbenen Kundenstammes zu behandeln ist. Die jüngste BGH-Entscheidung zur Anfechtbarkeit von Globalzessionen ist Gegenstand des Entscheidungsreports von Tschauner/Desch.
Dr. Martina Koster, Ressortleiterin Wirtschaftsrecht