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BB 2020, 499
 

Im Blickpunkt

Abbildung 24

In Folge der Insolvenz von Air Berlin hatten sich die Gerichte mit unzähligen Kündigungsschutzklagen ehemaliger Angestellter zu befassen. Über die Kündigungen des Cockpit-Personals hat das BAG am 13.2.2020 entschieden (PM Nr. 7/20 – 6 AZR 146/19 u. a.). Die Fluggesellschaft unterhielt deutschlandweit sog. Stationen, denen Personal für die Bereiche “Boden”, “Kabine” und “Cockpit” zugeordnet war. Aufgrund der Insolvenz wurde der Flugbetrieb stillgelegt und es erfolgte eine bundesweite Massenentlassungsanzeige für den Bereich “Cockpit”. Die Anzeige erfolgte aufgrund der zentralen Steuerung in Berlin bei der Arbeitsagentur Berlin-Nord. Der Arbeitnehmer meinte, der Flugbetrieb sei teilweise durch andere Fluggesellschaften fortgeführt und daher nicht stillgelegt worden. Die Massenentlassungsanzeige rügte er ebenfalls. Während die Vorinstanzen die Klage des Piloten noch abwiesen, gab das BAG dem Arbeitnehmer Recht, da die Massenentlassungsanzeige gem. § 17 Abs. 1 KSchG gegenüber der Agentur für Arbeit unwirksam war. Strittig war die örtliche Zuständigkeit der Agentur für Arbeit Berlin-Nord. Das BAG entschied, dass die “Stationen” unter den Betriebsbegriff des § 17 Abs. 1 KSchG zu subsumieren sind und wandte somit den weiten unionsrechtlichen Betriebsbegriff an. Daher hätte die Massenentlassungsanzeige nicht bundesweit für alle Arbeitnehmer erfolgen dürfen, sondern gesondert für jede “Station”. Mithin stand nicht zur Entscheidung an, ob durch die Übertragung einiger Flüge auf andere Anbieter eine Betriebsstilllegung ausgeschlossen war.

Rebecca Marlow, Redakteurin Arbeitsrecht

 
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