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BB 2022, 513
 

Im Blickpunkt

Abbildung 2

Mit der am 23.2.2022 vorgeschlagenen Richtlinie für ein EU-Lieferkettengesetz sollen Unternehmen künftig verpflichtet werden, negative Auswirkungen ihrer Tätigkeit auf die Menschenrechte sowie auf die Umwelt zu ermitteln und erforderlichenfalls zu verhindern, abzustellen oder zu vermindern (s. dazu auch die Meldungen auf S. 514 und S. 553 in diesem Heft). Der Entwurf sieht schärfere Regelungen vor als sein deutsches Pendant – das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz, das am 1.1.2023 in Kraft treten soll (s. dazu u. a. Frank/Edel/Heine/Heine, BB 2021, 2165 ff. und 2890 ff.). Die Entwicklungs- und Umweltorganisation Germanwatch begrüßt die Aufnahme der zivilrechtlichen Haftung im EU-Lieferkettengesetz (LkSG), kritisiert aber, dass die essenzielle Frage der Beweislast ungeklärt geblieben sei (s. https://www.germanwatch.org/de/84956, Abruf: 2.3.2022). VDMA-Hauptgeschäftsführer Thilo Brodtmann hält den EU-Vorschlag demgegenüber für kontraproduktiv. Der Vorschlag der Kommission gehe viel zu weit und werde von vielen Unternehmen des Maschinen- und Anlagenbaus nicht umsetzbar sein – insbesondere wenn damit auch die Kunden inkludiert wären. Mittelständische Betriebe haben nicht die Marktmacht, die tiefere Lieferkette oder sogar ihre Kunden zu beeinflussen – selbst Konzernen dürfte das schwer fallen. Sie müssten sich dann aus potenziell risikobehafteten Märkten zurückziehen. Ein Rückzug bedeute aber gerade keine Verbesserung der menschenrechtlichen Situation oder der Umwelt (s. https://plas.tv/?p=30299, Abruf: 2.3.2022). Lutz-Bachmann/Vorbeck wird in einer der kommenden BB-Ausgaben einen Vergleich zwischen dem Entwurf und dem LkSG vornehmen und insbesondere den Änderungsbedarf in Deutschland aufzeigen.

Dr. Martina Koster, Ressortleiterin Wirtschaftsrecht

 
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