Im Blickpunkt
Mit Urteil vom 3.12.2007 – II ZR 21/06 – hat der BGH im Zusammenhang mit Prospekthaftungsansprüchen bei einem Finanzprodukt der insolventen Securenta AG, einer Gesellschaft der Göttinger Gruppe, die bislang strittige Frage geklärt, ob der Anlageinteressent den fehlerhaften Prospekt erhalten oder gelesen haben muss. Der BGH entschied zugunsten der Anleger: Sie können sich auch dann auf die Inhalte des Anlageprospekts berufen, wenn der Prospekt allein als Arbeitsgrundlage für das Beratungsgespräch genutzt wurde; gelesen haben muss ihn der Anleger nicht. Die in den Medien von Anlegeranwälten als wegweisend bewertete Entscheidung kommentiert Gundermann, Rechtsanwalt in der Kanzlei Tilp, Kirchentellinsfurt.
Dr. Martina Koster, Ressortleiterin Wirtschaftsrecht