R&W Abo Buch Datenbank Veranstaltungen Betriebs-Berater
Logo ruw-online
Logo ruw-online
Suchmodus: genau  
 
 
BB 2020, 2325
 

Im Blickpunkt

Abbildung 4

Das Gemeinnützigkeitsrecht als Teilgebiet der AO ist scheinbar vermintes Gebiet. Dies zeigt nicht nur das Urteil des BFH vom 12.3.2020, hier im Heft, sondern auch die Durchsuchung des DFB wegen “schwerer Steuerhinterziehung” in den Jahren 2014 und 2015. Der DFB kommt als eingetragener Verein in den Genuss der Gemeinnützigkeitsvorschriften der AO mit der Folge, dass die Einnahmen aus der Vermögensverwaltung steuerfrei sind, wie im Übrigen bei jeder steuerbegünstigten Körperschaft. Die Einteilung der Sphäre einer steuerbegünstigten Körperschaft in mehrere Bereiche, Vermögensverwaltung, Zweckbetrieb und wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb, ist nicht ganz neu. Die Abgrenzung ist mitunter schwierig. Klar ist aber auch, dass die Einnahmen aus einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb einer steuerbegünstigten Körperschaft ganz normal der Besteuerung unterfallen, namentlich der Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer und Umsatzsteuer. Dies gilt selbstverständlich auch für den DFB. Insoweit verwundert der Vorwurf der Staatsanwaltschaft Frankfurt schon. Sie wirft dem DFB vor, Einnahmen aus der Bandenwerbung der Vermögensverwaltung und nicht einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zugeordnet zu haben. Der Steuerschaden soll immerhin etwa 4,7 Mio. Euro betragen. Bleibt zu hoffen, dass den von der Staatsanwaltschaft ins Visier genommenen Personen das Urteil des BGH vom 2.12.2008 – 1 StR 516/08, BB 2009, 312, bekannt ist, um sich zu wappnen, da das Strafzumessungsraster des BGH in diesem Falle um einige Stufen erweitert werden muss, sollten sich die Vorwürfe tatsächlich gerichtsfest nachweisen. Im Grunde schwer vorstellbar.
Prof. Dr. Michael Stahlschmidt, Ressortleiter Steuerrecht

 
stats