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BB 2024, 1281
 

Im Blickpunkt

Abbildung 2

Überflüssige bürokratische Bestimmungen gibt es nicht nur in Gesetzen, sondern auch in Rechtsverordnungen. Diese werden von der Bundesregierung auf der Grundlage gesetzlicher Ermächtigungen erlassen. Das Bundesministerium der Justiz (BMJ) hat deshalb einen Entwurf einer Verordnung zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie erarbeitet und an die Länder und Verbände übermittelt (vgl. BMJ, PM Nr. 44/2024 vom 24.5.2024). Bundesjustizminister Dr. Marco Buschmann erklärt: “Mit der Bürokratieentlastungsverordnung setzen wir einen weiteren Baustein des Meseberger Bürokratieabbau-Programms um. Auch mit diesen untergesetzlichen Maßnahmen sorgen wir für eine spürbare Entlastung unserer Wirtschaft. Dieser Beitrag wird seine Wirkung nicht verfehlen: Denn beim Bürokratieabbau zählt jeder Mosaikstein.” Insgesamt umfasse die Verordnung 25 Vorschläge, deren jährliche Entlastung für die Wirtschaft sich auf 22,6 Mio. Euro beläuft. Das BMJ ist für die Verordnung koordinierend federführend zuständig. Die Beiträge kommen aus dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK), Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS), Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL), Bundesministerium für Digitales und Verkehr und Bundesministerium für Umwelt und Verbraucherschutz (BMUV). Die Einzelmaßnahmen lassen sich folgenden Schwerpunkten zuordnen: (1) Abbau von Anzeige- und Mitteilungspflichten, (2) Maßnahmen zur Förderung der Digitalisierung und (3) weitere Verfahrenserleichterungen und Rechtsbereinigung. Der größte Anteil mit rund 14,1 Mio. Euro pro Jahr entfalle auf die Anhebung von Meldeschwellen im Kapital- und Zahlungsverkehr in der Außenwirtschaftsverordnung. Eine Entlastung von rund 6 Mio. Euro pro Jahr für die Wirtschaft trage die Umsetzung eines Vorschlages aus der Verbändeabfrage aus dem Jahr 2023 bei: Mit der Änderung im Lebensmittelrecht werde die elektronische Information über Zutaten und Verarbeitungshilfsstoffe ermöglicht. Rechtsverordnungen können nur bei hinreichendem Sachzusammenhang mit einer Gesetzesänderung angepasst werden. Aufgrund des fehlenden Sachzusammenhangs war eine Änderung im Rahmen des Bürokratieentlastungsgesetz IV aus rechtsförmlichen Gründen nicht möglich. Der Referentenentwurf wurde am 24.5.2024 an die Länder und Verbände versendet und auf der Internetseite des BMJ veröffentlicht. Die interessierten Kreise haben nun Gelegenheit, bis zum 21.6.2024 Stellung zu nehmen.

Uta Wichering, Ressortleiterin Wirtschaftsrecht

 
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