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BB 2020, 1971
 

Im Blickpunkt

Abbildung 21

Am 11.8.2020 hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) die neue SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel zur Bekanntmachung im Gemeinsamen Ministerialblatt (GmBl) freigegeben (Meldung des BMAS vom 11.8.2020). Die neuen Regelungen wurden in Kooperation mit den Arbeitsausschüssen des BMAS unter Koordination der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) erstellt. Sie gelten nun gem. § 5 Infektionsschutzgesetz für den Zeitraum der Corona-Pandemie, das heißt bereits ab dem August 2020. Damit konkretisiert das BMAS die bereits aus der SARS-CoV-2 Arbeitsschutzstandard (April 2020) bekannten, erforderlichen Arbeitsschutzmaßnahmen für die gesamte Wirtschaft. Unberührt bleiben jedoch weitere spezifische Vorschriften wie bspw. jene der Biostoffverordnung. Mit den neuen Vorschriften soll das Infektionsrisiko für Beschäftigte gesenkt und Neuinfektionen im betrieblichen Alltag verhindert werden. Dabei setzt das BMAS hauptsächlich auf die bekannten Mittel der letzten Monate: Abstand, Hygiene und Masken. Ferner erhalten die Aufsichtsbehörden der Länder mit der Regelung nunmehr eine einheitliche Grundlage, um die getroffenen Schutzmaßnahmen in den Betrieben beurteilen zu können. Damit wird versucht, der seit Monaten bestehenden erheblichen Rechtsunsicherheit der Unternehmen entgegenzutreten. Trotz der verpflichtenden Maßnahmen gilt weiterhin die Maxime der Selbstdisziplin. Ohne die Mitarbeit und Sensibilisierung der Belegschaft sind sämtliche Schutzmaßnahmen des Arbeitgebers nicht geeignet, Neuinfektionen zu vermeiden.

Rebecca Marlow, Redakteurin Arbeitsrecht

 
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