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BB 2021, 1684
 

Im Blickpunkt

Abbildung 7

Die Besteuerung von Kryptowährungen ist im Bundesfinanzministerium angekommen. Es hat den Entwurf eines BMF-Schreibens mit dem Titel “Einzelfragen zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung von virtuellen Währungen und von Token” vorgestellt. Aus der Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage der Abgeordneten Frank Schäffler, Christian Dürr, Dr. Florian Toncar, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP – Drs. 19/29510 – “Besteuerung und Regulierung von Kryptoassets” lassen sich weitere Details, wohin die Reise gehen soll, entnehmen. Zunächst weist die Bundesregierung darauf hin, dass die Besteuerung von Gewinnen aus Kryptowährungen unterschiedlich gehandhabt wird. Ein Überblick über die derzeitigen Regelungen finden sich in dem Dokument der OECD (abrufbar unter https://www.oecd.org/tax/tax-policy/taxing-virtual-currencies-an-overview-of-tax-treatments-and-emerging-tax-policy-issues.htm). Derzeit verhandele die OECD einen rechtlichen Rahmen für den internationalen Austausch steuerlich relevanter Daten zu Kryptowährungen. Die Bundesregierung weist aber auch auf die Schwierigkeiten der Besteuerung hin. So fehle den Kryptowährungen das Wesensmerkmal der Besteuerung als Kapitaleinkünfte, die Hingabe von Kapital zur Nutzung. Allerdings sieht die Bundesregierung die Möglichkeit der Besteuerung als private Veräußerungsgeschäfte i. S. d. § 23 I 2 EStG oder als Einkünfte aus Leistungen i. S. d. § 22 Nr. 3 EStG, da es keinen Unterschied zum Handel mit physischen Kunstwerken gäbe. Der Quellensteuerabzug scheitere wohl daran, dass durch den ausländischen Sitz der Walletprovider kein inländischer Steuerbezug aufgewiesen werden kann. Ob diese und andere Fragen mit einem BMF-Schreiben beantwortet werden können, darf angezweifelt werden. Ein weiteres spannendes Besteuerungsthema zieht am Hintergrund auf!

Prof. Dr. Michael Stahlschmidt, Ressortleiter Steuerrecht

 
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