Im Blickpunkt
Der endgültig verpflichtende Starttermin für den Abruf der elektronischen Abzugsmerkmale (ELStAM) steht vor der Tür: Gemäß dem BMF-Schreiben vom 25.7.2013 haben die Arbeitgeber die ELStAM spätestens für den letzten im Kalenderjahr 2013 endenden Lohnzahlungszeitraum (Dezember 2013) abzurufen und anzuwenden. Ein Abruf mit Wirkung ab 2014 ist verspätet. Der Arbeitgeber (bzw. der mit dem Lohnsteuerabzug beauftragte Dritte) hat sich zum Abruf der ELStAM bei der Finanzverwaltung über das ElsterOnline-Portal zu registrieren, den Arbeitnehmer bei der Finanzverwaltung per Datenfernübertragung anzumelden und dadurch dessen ELStAM anzufordern. Ab dem Jahr 2014 gilt für den Lohnsteuerabzug das BMF-Schreiben vom 7.8.2013. Im Hinblick auf den Abschluss des Einführungsjahres hat das BMF Hinweise für Arbeitgeber zum Jahreswechsel und zur Auslieferung der ELStAM – Bereitstellung geänderter ELStAM durch die Finanzverwaltung – veröffentlicht (abrufbar unter www.elster.de).
Markus van Ghemen, Ressortleiter Steuerrecht