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BB 2019, 1904
BFH 
Keine zeitliche Verrechnungsreihenfolge in § 8b Abs. 8 Satz 2 KStG (Urteil vom 13.02.2019, I R 21/17)

Wertaufholungen nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 EStG i.V. m. § 8 Abs. 1, § 8b Abs. 8 Satz 1 KStG, denen in früheren Jahren sowohl steuerwirksame als auch steuerunwirksame Anteilsabschreibungen auf den niedrigeren Teilwert vorangegangen sind, sind nach § 8b Abs. 8 Satz 2 KStG vorrangig mit dem Gesamtvolumen früherer steuerunwirksamer Teilwertabschreibungen zu verrechnen.

BFH, BB 2019, 1904-1906 (Urteil vom 13.02.2019, I R 21/17)

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