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BB 2017, 777
BGH 
Kündigungsrecht einer Bausparkasse zehn Jahre nach Zuteilungsreife (Urteil vom 21.02.2017, XI ZR 185/16)

Eine Bausparkasse darf im Regelfall einen Bausparvertrag gemäß § 489 Abs. 1 Nr. 3 BGB in der bis zum 10. Juni 2010 geltenden Fassung (nunmehr § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB) nach Ablauf von zehn Jahren nach Zuteilungsreife kündigen.

BGH, BB 2017, 777-785 (Urteil vom 21.02.2017, XI ZR 185/16)

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