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BB 2025, 1524
 
LAG Hamm: Einsatz einer Abfindung als Vermögen – Schonvermögen

Eine im Kündigungsschutzprozess vereinbarte und ausgezahlte Abfindung ist gemäß § 115 Abs. 3 Satz 1 ZPO als Vermögen einzusetzen, soweit das der Partei nach § 115 Abs. 3 Satz 2 ZPO iVm. § 90 SGB XII zu belassende Schonvermögen unangetastet bleibt.

BB 2025, 1524

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