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BB 2016, 2996
 
LAG Berlin-Brandenburg: Aufhebung von Prozesskostenhilfe wegen Zahlungsrückstands

Auch nach der seit dem 1. Januar 2014 geltenden Fassung des § 124 ZPO ist die Aufhebung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe wegen Zahlungsrückstands nach § 124 Abs. 1 Nr. 5 ZPO nicht zulässig, wenn Prozesskostenhilfe an sich hätte ohne Ratenzahlung bewilligt werden müssen.

BB 2016, 2996

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