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BB 2013, 2355
 
LAG Berlin-Brandenburg: Zeugenvernehmung des Prozessbevollmächtigten

Die Zeugenvernehmung lässt die Funktion als Prozessbevollmächtigten unberührt. Die Beauftragung eines weiteren Rechtsanwalts wegen der Zeugenvernehmung des Prozessbevollmächtigten ist deshalb zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung in der Regel nicht notwendig.

BB 2013, 2355

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