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BB 2014, 3123
 
LAG Berlin-Brandenburg: Mutwillige Zeugnisklage

Eine mit einer Kündigungsschutzklage verbundene Zeugnisklage ist i. d. R. mutwillig i. S. d. § 114 Abs. 2 ZPO, wenn vor der Klage kein Streit über das Zeugnis bestand.

BB 2014, 3123

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