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BB 2021, 691
 
LAG Düsseldorf: Videoverhandlung – betriebliche Altersversorgung – Altersgrenze 55

Die Zuschaltung der Parteivertreter bei einer Verhandlung im Wege der Bild- und Tonübertragung aus der Kanzlei bzw. dem Homeoffice steht im Einklang mit § 128a Abs. 1 ZPO. Der “andere Ort” im Sinne dieser Bestimmung ist nicht auf einen Gerichtsaal bzw. vom Gericht zur Verfügung gestellten Raum beschränkt. Eine inhaltliche Beschränkung des “anderen Orts” enthält § 128a ZPO nicht.

BB 2021, 691

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