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BB 2019, 2227
 
LAG NRW: Keine Belehrungspflichten des Arbeitgebers zum Urlaubsverfall bei langzeiterkrankten Arbeitnehmern

Eine Belehrungspflicht des Arbeitgebers dahingehend, dass Urlaubsansprüche bei Nichtinanspruchnahme bis Ende des Kalenderjahres oder bis zum 31.3. des Folgejahres im Fall der Übertragung erlöschen, besteht bei einer langfristig erkrankten Arbeitnehmerin nicht; diese Pflicht besteht erst wieder nach Wiedergenesung bezogen auf die konkreten Ansprüche der Arbeitnehmerin.

BB 2019, 2227

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