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BB 2007, 2070
LAG Hamburg 
Mitbestimmungsrecht und Einigungsstelle bei der Regelung des Beschwerdeverfahrens nach § 13 AGG (Beschluss vom 17.04.2007, 3 TaBV 6/07)

Die Einigungsstelle ist nicht im Sinne von § 98 ArbGG offensichtlich unzuständig für die Regelung des Beschwerdeverfahrens nach § 13 AGG sowie zur Festlegung der Beschwerdestelle und ihrer Organisation, soweit Beschwerden von Arbeitnehmern im Sinne von § 5 Abs. 1 BetrVG betroffen sind.

LAG Hamburg, BB 2007, 2070-2076 (Beschluss vom 17.04.2007, 3 TaBV 6/07)

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