BayObLG
Nach § 1064 Abs. 3 i. V. m. Abs. 1 ZPO hat der Antragsteller für die Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs lediglich den Schiedsspruch oder eine beglaubigte Abschrift des Schiedsspruchs vorzulegen. Die Beifügung einer Übersetzung kann das Gericht nach allgemeinen Regeln (§ 142 Abs. 3 ZPO, § 184 GVG) verlangen, ist jedoch nicht Zulässigkeitsvoraussetzung.
BayObLG
vom 11.08.2000
- 4 Z SchH 5/00
BB 2000, 10 (Heft 50)
BB 2000, 10 (Heft 50)
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