BayObLG
Nach In-Kraft-Treten des neuen Schiedsverfahrensrechts kann die Aufrechnung mit bestrittenen Forderungen gegen den im Schiedsspruch titulierten Anspruch im Antragsverfahren auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs nicht mehr geltend gemacht werden. Die Entscheidung hierüber bleibt der Vollstreckungsabwehrklage vorbehalten.
BayObLG
vom 12.04.2000
- 4 Z SchH 2/00
BB 2000, 12 (Heft 50)
BB 2000, 12 (Heft 50)
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