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BB 2000, 12
 
BayObLG
Nach In-Kraft-Treten des neuen Schiedsverfahrensrechts kann die Aufrechnung mit bestrittenen Forderungen gegen den im Schiedsspruch titulierten Anspruch im Antragsverfahren auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs nicht mehr geltend gemacht werden. Die Entscheidung hierüber bleibt der Vollstreckungsabwehrklage vorbehalten.

BayObLG, Entscheidung vom 12. April 2000 - 4 Z SchH 2/00;

BayObLG vom 12.04.2000 - 4 Z SchH 2/00
BB 2000, 12 (Heft 50)

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