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BB 2017, 2854
BFH 
Nach Erbfall aufgetretener Gebäudeschaden – kein Abzug der Reparaturaufwendungen als Nachlassverbindlichkeit (Urteil vom 26.07.2017, II R 33/15)

Aufwendungen zur Beseitigung von Schäden an geerbten Gegenständen wie Grundstücken oder Gebäuden, deren Ursache vom Erblasser gesetzt wurde, die aber erst nach dessen Tod in Erscheinung treten, sind nicht als Nachlassverbindlichkeiten abziehbar.

BFH, BB 2017, 2854-2856 (Urteil vom 26.07.2017, II R 33/15)

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