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BB 2014, 513
 
OLG Karlsruhe: Zum vorläufigen Rechtsschutz für Aktionäre (Hess AG)

Nach § 917 Abs. 1 ZPO findet der dingliche Arrest statt, wenn ohne seine Verhängung die Gefahr besteht, dass die Vollstreckung eines Urteils vereitelt oder wesentlich erschwert wird. Eine Straftat oder unerlaubte Handlung des Schuldners allein genügt nicht (hier: Sicherung des Schadensersatzanspruchs einer klagenden Aktionärin der Hess AG gegen die früheren Vorstandsmitglieder).

BB 2014, 513

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