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BB 2022, 2754
 
OLG Celle: Vertagung der Verhandlung bei gescheiterter Bild- und Tonübertragung

Das Gericht hat die Verhandlung nach § 337 Satz 1 ZPO zu vertagen, wenn eine Partei an der nach § 128a Abs. 1 ZPO im Wege der Bild- und Tonübertragung durchgeführten Verhandlung nicht teilnimmt, weil die Übertragung aus ihr nicht zuzurechnenden ungeklärten technischen Gründen nicht zustande kommt.

BB 2022, 2754

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