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BB 2019, 1729
 
OLG Frankfurt a. M.: Generell keine Haftung des Unternehmers für von ihm nicht veranlasste Handlungen Dritter im Internet

Ein Unternehmen ist für von ihm nicht veranlasste Handlungen Dritter im Internet, die sich als unlautere Werbung für das Unternehmen darstellen, grundsätzlich auch dann nicht verantwortlich, wenn dem Unternehmen die Werbung bekannt ist. Eine Verkehrspflicht zur Unterbindung solcher Handlungen kommt nur unter besonderen Umständen, etwa bei einer entsprechenden Gefahrsetzung, in Betracht.

BB 2019, 1729

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