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BB 2014, 1089
 
OLG Frankfurt a. M.: Darlegungslast des Insolvenzverwalters für Unzumutbarkeit der Prozessfinanzierung

Die Darlegungslast dafür, dass den Gläubigern eine Prozessfinanzierung nicht zuzumuten ist (§ 116 Abs. 1 Nr. 1 ZPO), trägt der Insolvenzverwalter.

BB 2014, 1089

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