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BB 2017, 2545
Handke 
OLG Karlsruhe: Bestimmung der Barabfindung beim Squeeze out – Börsenkurs als Untergrenze (Beschluss vom 12.09.2017, 12 W 1/17)

Der Börsenkurs – ermittelt als Durchschnittskurs innerhalb einer dreimonatigen Referenzperiode vor der Bekanntmachung der Maßnahme – bildet grundsätzlich die Untergrenze der Abfindung. Es handelt sich um eine absolute Untergrenze, die nicht – auch nicht geringfügig – unterschritten werden darf. Bei der Berechnung des Durchschnittskurses ist von § 5 WpÜG-AngebotsVO auszugehen.

Handke, BB 2017, 2545 (Beschluss vom 12.09.2017, 12 W 1/17)

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