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BB 2019, 1346
 
OLG Köln: Auslegung von nach § 15 GmbHG beurkundungspflichtigen Anteilsübertragungen

Bei der Auslegung von nach § 15 GmbHG beurkundungspflichtigen Anteilsübertragungen ist der zum Vertragsschluss festgestellte und im Wortlaut zum Ausdruck kommende Wille der Vertragsparteien maßgeblich, auch dann, wenn sich bei Vertragsende aus Sicht einer Partei ein wirtschaftliches Ungleichgewicht ergibt.

BB 2019, 1346

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