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BB 2017, 1808
BGH 
Publikumsgesellschaft – Haftung des mit einer eigenen Kapitaleinlage beteiligten Treuhandkommanditisten gegenüber dem nach ihm eintretenden Direktkommanditisten (Urteil vom 09.05.2017, II ZR 10/16)

Bei einer Publikumspersonengesellschaft haftet ein mit einer eigenen Kapitaleinlage beteiligter Treuhandkommanditist wegen der Verletzung von Aufklärungspflichten bei der Anbahnung des Aufnahmevertrags nicht nur gegenüber nach ihm eintretenden Treugebern, sondern auch gegenüber nach ihm eintretenden Direktkommanditisten.

BGH, BB 2017, 1808-1809 (Urteil vom 09.05.2017, II ZR 10/16)

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